Sonderurlaub bei Umzug
Das sollten Sie wissen!
Ein Umzug kostet Zeit, Energie und gute Organisation. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich deshalb: Steht mir Sonderurlaub bei einem Umzug zu?
Die Antwort lautet: Unter bestimmten Umständen ja.
Wann Sie Anspruch auf Sonderurlaub haben
Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht nicht automatisch. Gemäß § 616 BGB kann dieser jedoch gewährt werden, wenn Sie aus persönlichen Gründen kurzfristig nicht arbeiten können. Dies trifft primär zu, wenn Ihr Umzug beruflich bedingt ist, beispielsweise durch eine Versetzung oder einen Standortwechsel des Arbeitgebers. Sonderurlaub ist also möglich bei betriebsbedingtem Umzug, Einzug in eine Werkswohnung oder Zuweisung eines neuen Standorts durch den Arbeitgeber. Bei privaten Umzügen, wie aus familiären Gründen oder einem persönlichen Wohnungswechsel, besteht in der Regel kein Anspruch auf Sonderurlaub.
Wie Sie Sonderurlaub richtig beantragen
Stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig und schriftlich. Erklären Sie kurz den Grund, zum Beispiel:
„Aufgrund einer beruflich bedingten Versetzung beantrage ich Sonderurlaub für meinen Umzug am [Datum].“
Je nachvollziehbarer Ihr Grund ist, desto größer sind die Chancen, dass Ihr Arbeitgeber zustimmt.
Falls kein Anspruch besteht, können Sie selbstverständlich Ihren regulären Urlaub nutzen.
Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag
In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen ist festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Tag Sonderurlaub bei einem Wohnungswechsel erhalten.
Gerade im öffentlichen Dienst oder in größeren Unternehmen lohnt sich daher ein Blick in Ihre Unterlagen.
Fazit
Ein beruflich bedingter Umzug kann Ihnen ein bis zwei Tage Sonderurlaub einbringen – ein privater Umzug hingegen meist nicht.
Informieren Sie sich rechtzeitig und sprechen Sie offen mit Ihrem Arbeitgeber. So verläuft Ihr Umzug stressfrei und ohne Missverständnisse.