Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht nicht automatisch. Gemäß § 616 BGB kann dieser jedoch gewährt werden, wenn Sie aus persönlichen Gründen kurzfristig nicht arbeiten können. Dies trifft primär zu, wenn Ihr Umzug beruflich bedingt ist, beispielsweise durch eine Versetzung oder einen Standortwechsel des Arbeitgebers. Sonderurlaub ist also möglich bei betriebsbedingtem Umzug, Einzug in eine Werkswohnung oder Zuweisung eines neuen Standorts durch den Arbeitgeber. Bei privaten Umzügen, wie aus familiären Gründen oder einem persönlichen Wohnungswechsel, besteht in der Regel kein Anspruch auf Sonderurlaub.